Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals

Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich zum 30. September 2007 auf 12.662.038 EUR und ist in 12.662.038 nennwertlose Aktien mit einem rechnerischen Nennwert von  EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Satzung aus. Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte oder der Übertragung von Aktien bestehen nicht.

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Genehmigtes Kapital

Durch Beschluss vom 22. März 2006 hat die Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. März 2011 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 6.331.019,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig

  • zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
  • wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
  • zur Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen und
  • zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen.

Darüber hinaus hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

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Bedingtes Kapital

Die Hauptversammlung vom 19. Januar 2006 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 700.000,00 eingeteilt in bis zu 700.000 auf den Namen lautende Stückaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt zu erhöhen. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von bis zu 700.000 Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften aufgrund der am 19. Januar 2006 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung für den „Aktienoptionsplan 2006“.

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Aktienrückkauf

Die Hauptversammlung vom 23. März 2007 hat die Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktien der MAGIX AG zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.266.203,00 beschränkt, das sind knapp 10 % des am 30.09.2006 bestehenden Grundkapitals von EUR 12.662.038,00. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 31.08.2008. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Rückkaufangebots.

Die Hauptversammlung vom 23. März 2007 hat den Vorstand weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die eigenen Aktien der Gesellschaft über die Börse wieder zu veräußern. Die Aktien können außerdem für den Aktienoptionsplan 2006 oder als Akquisitionswährung verwendet oder eingezogen werden.

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Aktionärsstruktur

Folgende Aktionäre hielten zum 30. September 2007 direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital der Gesellschaft, die 10% der Stimmrechte überschreiten:

Aktionärsstruktur

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Ernennung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung ernennt der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Weitere Einzelheiten der Ernennung und der Abberufung regeln die §§ 84f. AktG.

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung berechtigt, die nur ihre Fassung betreffen. Ansonsten wird die Satzung gemäß § 179 AktG durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen.

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Regelungen hinsichtlich eines Kontrollwechsels

Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, existieren nicht. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind existieren nicht. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

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